Mietrecht

Im Mietrecht prallen naturgemäß unterschiedliche Interessen von Vermietern und Mietern aufeinander. Deswegen ist es nicht verwunderlich, dass im Mietverhältnis häufig Streit zwischen Mieter und Vermieter entsteht. Das gilt gleichermaßen für Mietverhältnisse über Wohnraum (Mietwohnung, Haus etc.) wie für Mietverhältnisse über Gewerbeflächen.

Allerdings gibt es doch erhebliche Unterschiede in diesen beiden Bereichen des Mietrechts: Denn das Mietrecht betrachtet Mieter von Wohnraum als deutlich schutzwürdiger als beispielsweise Mieter von Büroräumen, Ladengeschäften oder Lagerflächen.

Mietrecht und Mietvertrag bei Wohnraummiete

Das Mietrecht in Deutschland ist stark vom Mieterschutz geprägt. Nicht ohne Grund, denn Wohnen muss als menschliches Grundbedürfnis rechtlichen Schutz genießen. Aber auch Vermieter haben Rechte – immerhin stellen sie ihr (Wohnungs-)Eigentum zur Verfügung. Auch dieses Grundrecht genießt den Schutz des Mietrechts.

In diesem Spannungsfeld kommt es häufig zu Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern über Rechte und Pflichten beider Seiten aus dem gesetzlichen Mietrecht und aus dem konkreten Mietvertrag. So sind gerade in München u. a. Mieterhöhungen trotz der sog. Mietpreisbremse immer wieder Anlass für Streit, aber auch Mietminderungen wegen Mietmängeln (Schimmel, Baulärm etc.) oder Mietvertragsklauseln zu Schönheitsreparaturen.

Häufig kommt es aber auch im Zusammenhang mit einer Kündigung von einem Mietvertrag zu Streit. Vor allem Kündigungen wegen Eigenbedarf des Vermieters sind häufig streitbehaftet – nicht selten zu Recht, da die Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung relativ streng sind.

Wir vertreten Mieter und Vermieter in allen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Vermietung und Anmietung von Wohnraum stellen können und erstellen und prüfen genau Mietverträge.

Sprechen Sie uns gern an, wenn Sie als Vermieter oder Mieter einer Wohnung oder eines Hauses Unterstützung vom Rechtsanwalt benötigen! Sie erreichen uns in München unter 089 / 595556!

Gewerbliches Mietrecht

Wer Gewerbeflächen anmietet oder vermietet, für den gelten teils erheblich andere Regeln als für Mieter oder Vermieter von Wohnraum. Denn das gewerbliche Mietrecht bietet deutlich größere Spielräume bei der Gestaltung von Mietverträgen als das Wohnraummietrecht.

So kann ein Gewerbemietvertrag als befristeter Mietvertrag für eine feste Laufzeit geschlossen werden. Eine ordentliche Kündigung ist dann – anders als ein Mietervertrag über Wohnraum! – grundsätzlich nicht möglich. Will oder muss man sich als Mieter während der Vertragslaufzeit aus dem Mietverhältnis lösen, kann das problematisch sein: Die vertragliche Bindung und Pflicht zur Zahlung der Miete besteht bis zum Ende der Vertragslaufzeit, eine Untervermietung durch den Mieter ist nicht selten vertraglich ausgeschlossen.

Wurde der Mietvertrag hingegen unbefristet geschlossen, genießen Mieter anders als bei der Anmietung von Wohnraum keinen gesetzlichen Kündigungsschutz. Deshalb kann es in einem solchen Fall sinnvoll sein, individuelle Kündigungsregelungen vertraglich zu vereinbaren.

Einen gewerblichen Mietvertrag individuell zu gestalten (z. B. kürzere feste Vertragslaufzeit mit Verlängerungsoptionen) kann Mietern von Gewerbeimmobilien helfen, sich mit einem gewerblichen Mietvertrag nicht von vornherein „zu überheben“. Vermieter von Gewerbeimmobilien hingegen profitieren bei individueller Vertragsgestaltung davon, dass Mieter nicht von vornherein überfordert sind und so als langjährige und zuverlässige Mieter erhalten bleiben.

Deshalb ist es sowohl für Vermieter als auch Mieter von Gewerbeflächen ratsam, Gewerbemietverträge stets vor der Unterzeichnung von einem Rechtsanwalt für Mietrecht prüfen und ggfs. entsprechend den individuellen Bedürfnissen im Einzelfall anpassen zu lassen.

Wir prüfen Ihren Gewerbemietvertrag bereits vor der Unterzeichnung auf rechtliche Risiken, klären Sie über Gestaltungsmöglichkeiten auf und verhandeln bei Bedarf Ihren Mietvertrag mit der Gegenseite. Und ist ein gewerblicher Mietvertrag bereits unterzeichnet und wollen Sie sich daraus lösen, klären wir gerne die rechtlichen Möglichkeiten ((außerordentliche) Kündigung, Aufhebungsvertrag etc.).

Sie benötigen Unterstützung bei der Erstellung, Verhandlung oder Beendigung eines Gewerbemietvertrages? Kontaktieren Sie uns gern in München unter 089 / 595556!

Durchsetzung von Ansprüchen im Mietrecht

Das Mietrecht besteht jedoch nicht nur aus Vertragsprüfung, Vertragsgestaltung und Vertragsverhandlungen. Auch die Durchsetzung von Ansprüchen – auf Mieter- wie auf Vermieterseite – zählt zu den Aufgaben eines Anwalts für Mietrecht.

So kann es im Wohnraummietrecht wie im gewerblichen Mietrecht zu Streit über ausstehende Mietzahlungen / Mietrückstände, zu Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung (z. B. bei Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter) oder über die Wirksamkeit von Klauseln zu Schönheitsreparaturen kommen.

Hier gilt es dann, ausstehende Mietzahlungen vom Mieter oder einbehaltene Kaution vom Vermieter einzufordern bzw. einzuklagen oder Schadensersatz gegen den Mieter wegen Schäden an der Mietsache bzw. unterbliebenen Renovierungen durchzusetzen. Nicht zuletzt kann es notwendig sein, nach Ende des Mietverhältnisses gegen einen Mieter Räumungsklage zu erheben und nötigenfalls eine Zwangsräumung zu veranlassen.

In all diesen Punkten unterstützen wir Sie mit fachlicher Kompetenz, langjähriger Erfahrung und der notwendigen Hartnäckigkeit in der Durchsetzung Ihrer Ansprüche außergerichtlich und vor Gericht.

Kontaktieren Sie uns gern in München unter 089 / 595556, wenn Sie als Mieter oder Vermieter anwaltlichen Rat oder Unterstützung benötigen, Ihre Ansprüche effizient durchzusetzen!

Themen im Mietrecht

  • Mietvertrag
  • Gewerbemietvertrag
  • Kündigung
  • Kündigungsfristen
  • Kündigung wegen Eigenbedarf
  • Kaution / Kautionsrückzahlung
  • Staffelmiete
  • Schönheitsreparaturen
  • Nebenkosten / Betriebskosten
  • Hundehaltung / Tierhaltung
  • Ruhestörung
  • Mietmängel